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   BFH, 26.01.1972 - I R 171/68   

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https://dejure.org/1972,390
BFH, 26.01.1972 - I R 171/68 (https://dejure.org/1972,390)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1972 - I R 171/68 (https://dejure.org/1972,390)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1972 - I R 171/68 (https://dejure.org/1972,390)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerrechtliche Organschaft - Ergebnisabführungsvertrag - Umwandlung in Personengesellschaft - Umwandlungsgewinn - Zurechnung zum Gewerbeertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Behandlung des Umwandlungsgewinns bei Umwandlung der Organgesellschaft in eine Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 104, 361
  • DB 1972, 808
  • BStBl II 1972, 358
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • RFH, 06.05.1942 - VI 210/41
    Auszug aus BFH, 26.01.1972 - I R 171/68
    Dieser Teil des Veräußerungsgewinns unterliegt ebenfalls nicht der Gewerbesteuer (Urteil des RFH VI 210/41 vom 6. Mai 1942, RFH 51, 337, RStBl 1942, 858).

    Er hat aber dabei auf das RFH-Urteil VI 210/41 (a. a. O.) Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, daß die Organschaft die Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns nicht schlechthin, sondern nur unter den Voraussetzungen, die das RFH-Urteil VI 210/41 (a. a. O.) aufgestellt hat, ausschließt.

    Zu Unrecht meint das FA, das RFH-Urteil VI 210/41 (a. a. O.) beruhe auf einer Auslegung des Wesens der Organschaft, die durch die Rechtsprechung des BFH überholt sei.

  • BFH, 29.05.1968 - I 198/65

    Gewerbesteuerliche Organschaft

    Auszug aus BFH, 26.01.1972 - I R 171/68
    Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Wirkung, daß die Gewerbeerträge der beiden verbundenen Unternehmen, die rechtlich selbständig und bilanzierungspflichtig bleiben, zur Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags des herrschenden Unternehmens zusammenzurechnen sind und daß die Gewerbeerträge der beiden Unternehmen nur einmal der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. BFH-Urteile I 22/62 U, a. a. O.; I 338/60 U vom 23. März 1965, BFH 82, 559, BStBl III 1965, 449; I 198/65 vom 29. Mai 1968, BFH 93, 289, BStBl II 1968, 807; I R 21/67 vom 30. Juli 1969, BFH 96, 362, BStBl II 1969, 629).

    Wäre dieser Satz so zu verstehen, daß beide Gesellschaften für die Gewerbesteuer in jeder Beziehung als eine Einheit anzusehen seien, so wäre diese Ansicht mit der Rechtsprechung des BFH insofern nicht vereinbar, als der BFH stets die rechtliche Selbständigkeit der beiden Unternehmen hervorgehoben hat (BFH-Urteil I 198/65, a. a. O., mit weiteren Angaben).

  • BFH, 08.01.1963 - I 22/62 U

    Gewerbesteuerfreiheit bei dem sich aus der Auflösung einer Pensionsrückstellung

    Auszug aus BFH, 26.01.1972 - I R 171/68
    Das setzt aber voraus, daß der Umwandlungsgewinn der Personengesellschaft überhaupt Teil ihres Gewerbeertrags ist (Urteil des BFH I 22/62 U vom 8. Januar 1963, BFH 76, 262, BStBl III 1963, 94).

    Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Wirkung, daß die Gewerbeerträge der beiden verbundenen Unternehmen, die rechtlich selbständig und bilanzierungspflichtig bleiben, zur Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags des herrschenden Unternehmens zusammenzurechnen sind und daß die Gewerbeerträge der beiden Unternehmen nur einmal der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. BFH-Urteile I 22/62 U, a. a. O.; I 338/60 U vom 23. März 1965, BFH 82, 559, BStBl III 1965, 449; I 198/65 vom 29. Mai 1968, BFH 93, 289, BStBl II 1968, 807; I R 21/67 vom 30. Juli 1969, BFH 96, 362, BStBl II 1969, 629).

  • RFH, 09.12.1941 - I 242/41
    Auszug aus BFH, 26.01.1972 - I R 171/68
    Das RFH-Urteil I 242/41 vom 9. Dezember 1941 (RFH 51, 160, RStBl 1942, 335) und das BFH-Urteil I 29/53 U vom 6. Oktober 1953 (BFH 58, 101, BStBl III 1953, 329) stehen dieser Auffassung nicht entgegen.

    Gleiches gilt -- mit umgekehrten Vorzeichen -- für das Verhältnis des Streitfalls zum Fall des RFH-Urteils I 242/41 (a. a. O.), der einen Umwandlungsverlust der umgewandelten Kapitalgesellschaft zum Gegenstand hatte.

  • BFH, 30.07.1969 - I R 21/67

    Gewerbesteuerliche Organschaft

    Auszug aus BFH, 26.01.1972 - I R 171/68
    Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Wirkung, daß die Gewerbeerträge der beiden verbundenen Unternehmen, die rechtlich selbständig und bilanzierungspflichtig bleiben, zur Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags des herrschenden Unternehmens zusammenzurechnen sind und daß die Gewerbeerträge der beiden Unternehmen nur einmal der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. BFH-Urteile I 22/62 U, a. a. O.; I 338/60 U vom 23. März 1965, BFH 82, 559, BStBl III 1965, 449; I 198/65 vom 29. Mai 1968, BFH 93, 289, BStBl II 1968, 807; I R 21/67 vom 30. Juli 1969, BFH 96, 362, BStBl II 1969, 629).
  • BFH, 06.10.1953 - I 29/53 U

    Erfassung eines im Rahmen der Umwandlung entstehenden Gewinns der aufgelösten

    Auszug aus BFH, 26.01.1972 - I R 171/68
    Das RFH-Urteil I 242/41 vom 9. Dezember 1941 (RFH 51, 160, RStBl 1942, 335) und das BFH-Urteil I 29/53 U vom 6. Oktober 1953 (BFH 58, 101, BStBl III 1953, 329) stehen dieser Auffassung nicht entgegen.
  • BFH, 23.03.1965 - I 338/60 U

    Rechtmäßigkeit einer Befreiung der durch die Veräußerung der Schiffe einer GmbH

    Auszug aus BFH, 26.01.1972 - I R 171/68
    Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Wirkung, daß die Gewerbeerträge der beiden verbundenen Unternehmen, die rechtlich selbständig und bilanzierungspflichtig bleiben, zur Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags des herrschenden Unternehmens zusammenzurechnen sind und daß die Gewerbeerträge der beiden Unternehmen nur einmal der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. BFH-Urteile I 22/62 U, a. a. O.; I 338/60 U vom 23. März 1965, BFH 82, 559, BStBl III 1965, 449; I 198/65 vom 29. Mai 1968, BFH 93, 289, BStBl II 1968, 807; I R 21/67 vom 30. Juli 1969, BFH 96, 362, BStBl II 1969, 629).
  • BFH, 27.09.1960 - I 162/60 U

    Einordnung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Organgesellschaft

    Auszug aus BFH, 26.01.1972 - I R 171/68
    Der BFH hat zwar durch Urteil I 162/60 U vom 27. September 1960 (BFH 71, 594, BStBl III 1960, 471) entschieden, der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an einer Organgesellschaft gehöre zum Gewerbeertrag des herrschenden Unternehmens.
  • BFH, 18.05.2011 - X R 4/10

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im

    Gleiches gilt für Gewinne aus der Umwandlung einer Organ-Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, soweit sie aus Erträgen stammen, die beim Organträger bereits der Gewerbesteuer unterlegen haben, sowie für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Organgesellschaft, die darauf beruhen, dass die Organgesellschaft frühere Gewinne, die dem Organträger bereits zugerechnet worden waren, thesauriert hat (vgl. zu beiden Fallgruppen BFH-Urteil vom 26. Januar 1972 I R 171/68, BFHE 104, 361, BStBl II 1972, 358).
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 244/91

    Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen Steuerschuldner und

    Außerdem sollen Forderungen und Schulden zwischen organschaftlich verbundenen Unternehmen zur Vermeidung einer doppelten Heranziehung steuerrechtlich unbeachtlich bleiben (BFHE 58, 101, 103; 104, 361, 362 f; 105, 383, 389; BFH BStBl II 1968, 807).
  • BFH, 02.02.1994 - I R 10/93

    Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern nicht den

    Ohne diesen Abzug würde die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge zu einer Doppelerfassung und - jedenfalls potentiell - Doppelbelastung mit Gewerbesteuer führen, da der abgeführte Gewinn bereits Teil des getrennt ermittelten Gewerbeertrages der abführenden Organgesellschaft ist (s. BFH-Urteil vom 26. Januar 1972 I R 171/68, BFHE 104, 361, BStBl II 1972, 358; vgl. auch Abschn. 57 Abs. 1 Satz 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien - KStR - 1990).
  • FG Münster, 23.09.2015 - 9 K 4074/11

    Umwandlungsteuerliche Auswirkungen eines gewerbesteuerlichen aktiven

    Eine Korrektur des Gewerbeertrages des Organträgers war ebenfalls erforderlich, wenn der Organträger die Anteile an der Organgesellschaft veräußerte und dabei einen Gewinn erzielte, der ganz oder z.T. darauf beruhte, dass die Organgesellschaft aus den während der Organschaft erzielten Gewinnen Rücklagen gebildet hatte (BFH-Urteile vom 26.1.1972 I R 171/68, BFHE 104, 361, BStBl II 1972, 358; vom 23.1.1992 XI R 47/89, BFHE 167, 158, BStBl II 1992, 630; Drüen in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 2 GewStG Rz. 177; s.a. Abschn. 42 Abs. 1 S. 5 GewStR 1990).

    Ein Umwandlungsgewinn, der infolge der Umwandlung der Organgesellschaft beim Organträger dadurch entstand, dass in der Bilanz des herrschenden Unternehmens an die Stelle des Buchwerts der Anteile an der Organgesellschaft die höhere Summe der Werte der Wirtschaftsgüter der Organgesellschaft trat, durfte bei diesem insoweit nicht versteuert werden, als er aus bereits versteuerten Gewinnen der Organgesellschaft stammte (BFH-Urteil vom 26.1.1972 I R 171/68, BFHE 104, 361, BStBl II 1972, 358 zu §§ 4, 5 UmwStG 1957; Drüen in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 2 GewStG Rz. 176; Abschn. 42 Abs. 2 Satz 1 GewStR 1990).

  • BFH, 06.11.1985 - I R 56/82

    Keine Berücksichtigung verlustbedingter Teilwertabschreibungen in

    Nach dem BFH-Urteil vom 26. Januar 1972 I R 171/68 (BFHE 104, 361, BStBl II 1972, 358) ist der Gewerbeertrag des Organträgers zu korrigieren, wenn die Organgesellschaft an den Organträger Gewinne ausgeschüttet hat und damit eine entsprechende Gewinnerhöhung beim Organträger eingetreten ist.
  • BFH, 23.01.1992 - XI R 47/89

    Ermittlung der Gewerbeerträge eines Organträgers

    Nach dem BFH-Urteil vom 26. Januar 1972 I R 171/68 (BFHE 104, 361, BStBl II 1972, 358) ist der Gewerbeertrag des Organträgers zu korrigieren, wenn die Organgesellschaft an den Organträger Gewinne ausgeschüttet hat und damit eine entsprechende Gewinnerhöhung beim Organträger eingetreten ist.
  • BFH, 19.07.1972 - I R 164/68

    Vereinbarkeit mit Gleichheitssatz - Ermittlung des Gewerbeertrags - Ermittlung

    Die Ausführungen in den genannten Entscheidungen beziehen sich indessen durchwegs nur auf eng umgrenzte Sachverhalte; sie richten sich gegen die Doppelbelastung von Erträgen, die bei der Umwandlung von Gesellschaften und bei der Veräußerung von Anteilen an einer Organgesellschaft entstehen (zu diesen speziellen Doppelbelastungsverboten vgl. BFH-Urteil I R 171/68 vom 26. Januar 1972, BFH 104, 361, BStBl II 1972, 358).
  • BFH, 23.10.1974 - I R 182/72

    Organschaft - Hinzurechnung von Dauerschulden - Dauerschuldzinsen -

    a) Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Wirkung, daß die Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien des Organträgers und der Organgesellschaft zur Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags des Organträgers zusammenzurechnen sind und daß die Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien der beiden Unternehmen nur einmal der Gewerbesteuer unterliegen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1972 I R 171/68, BFHE 104, 361, BStBl II 1972, 358).
  • FG Niedersachsen, 21.04.1998 - VI 27/95

    Sog. gewerbesteuerrechtliche Organschaft; Neutralisierung ausschüttungsbedingter

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die von der KCC aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages vom 30. November 1989 vorgenommene Gewinnabführung zwar den - selbständig ermittelten - Gewerbeertrag der Gemeinschuldnerin erhöht, den Gewerbeertrag des Organkreises aber nicht beeinflußt, weil der abgeführte Betrag wirtschaftlich mit dem von der KCC erzielten und in die Ermittlung ihres eigenen Gewerbeertrages eingeflossenen Veräußerungsgewinn identisch ist und die zusätzliche Berücksichtigung des abgeführten Betrages deshalb zu einer nicht gerechtfertigten Doppelerfassung ein und desselben wirtschaftlichen Vorgangs führen würde (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1972 I R 171/68, BStBl II 1972, 358).
  • FG Köln, 30.10.2002 - 4 K 5914/97

    Hinzurechnungen: Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteile des BFH vom 26. Januar 1972 I R 171/68, BStBl II 1972, 358 und vom 6. November 1985 I R 56/82, BStBl II 1986, 73) seien die sich bei der Zusammenrechnung der selbständig ermittelten Gewerbeerträge der Organgesellschaften ergebenden doppelten Belastungen oder doppelten Entlastungen auszuscheiden.
  • FG Hamburg, 11.06.1996 - II 133/94

    Streit um die gewerbertragsteuerliche Berücksichtigung von

  • BFH, 16.02.1977 - I R 183/74

    Kein Ende der Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft bei Wechsel des

  • FG Münster, 10.12.1997 - 10 K 6043/96
  • FG Köln, 20.02.1997 - 4 V 7327/96

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

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